Jörg Fricke, Author at Fricke & Fricke
Fricke & Fricke Anwälte Partnerschaft

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechtes

Die Reform trat am 01.01.2008 in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten selbstverständlich für laufende Verfahren. Für „Altfälle“ sollen sie allerdings nur dann gelten, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

Was ändert sich?

I. Geänderte Rangfolge

Die neu geregelte Rangfolge ist konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt künftig vorrangig vor allen weiteren Unterhaltsansprüchen sein.

II. Unterhalt für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhielt bisher nach der Geburt des Kindes bis zu 3 Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach musste sie (auch er) wieder arbeiten gehen, wenn dieses nicht „grob unbillig“ war.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.02.2007 die unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärt. Demzufolge haben nunmehr alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von 3 Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dieses der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von 3 Jahren – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Aus Gründen der nachehelichen Solidarität sieht das Gesetz für geschiedene Elternteile im Einzelfall vor, den Betreuungsunterhalt zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich allein aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.
In seiner ersten Entscheidung zum Thema „nachehelicher Betreuungsunterhalt“ nach dem neuen Unterhaltsrecht (§ 1570 BGB) hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.03.2009) die vorstehenden Grundsätze bestätigt. Er hat noch einmal hervorgehoben, dass der Ge-setzgeber dem betreuenden Elternteil die Entscheidung überlassen hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Ein gleichwohl während der ersten drei Lebensjahre erzieltes Einkommen ist damit nach Auffassung des Bundesgerichtshofes stets überobligatorisch. Der betreuende Elternteil kann deswegen in dieser Zeit auch schon eine bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Erzielt er gleichwohl eigene Einkünfte, weil das Kind auf andere Weise betreut wird, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen allerdings nicht völlig unberücksichtigt zu lassen, sondern nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen

III. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Der Grundsatz der Eigenverantwortung ist im Gesetz ausdrücklich verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, ist nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 18.03.2009 zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes für die Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. Ob und wie lange ein betreuender Elternteil arbeiten gehen muss, hängt von den Möglichkeiten der externen Versorgung ab, z. B. Kindergarten oder Hort. Ein abrupter Wechsel von der Kinderbetreuungszeit zur Voll-erwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Der Bundesgerichtshof weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes nicht mehr allein vom Kindesalter abhängig gemacht werden darf (Altersphasenmodell).

IV. Begrenzung und Befristung des Unterhalts

Das Gesetz lässt in weit aus größerem Umfang als bisher zu, sämtliche nacheheliche Unterhaltsansprüche zeitlich zu befristen, der Höhe nach zu begrenzen oder Befristung und Begrenzung zu kombinieren. Wie lange Unterhalt zu gewähren ist, hängt entscheidend davon ab, in wie weit der Unterhaltsberechtigte „ehebedingte Nachteile“ erlitten hat. Zu fragen ist also, welche Erwerbstätigkeit der unterhaltsberechtigte Ehegatte vor der Eheschließung ausübte und wie sich sein beruflicher Werdegang ohne Eingehung der Ehe entwickelt hätte.

V. Formerfordernis

Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen notariell beurkundet werden, oder es ist ein gerichtlich protokollierter Vergleich zu schließen.

VI. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Die Regelbetragsverordnung entfällt. Durch eine besondere Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Ist einem Kind Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetragsverordnung zu leisten, gilt der Titel oder die Unterhaltsvereinbarung fort.

Die bisher komplizierte Verrechnung des Kindergeldes wird vereinfacht. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs wie folgt zu verrechnen:

– zur Hälfte, wenn ein Elternteil das Kind betreut

– in vollem Umfang in den anderen Fällen

Beachten Sie bitte auch die neue Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019.

Titulierungsinteresse des Unterhaltsgläubigers

BGH, Urteil vom 02.12.2009 – XII ZB 207/08

Ein Unterhaltsschuldner, der nur Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt auch dann Veranlassung für einen Zahlungsantrag auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist

Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06

1.Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, konnten die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

2.An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest finanziellen Rückabwicklung eröffnet.

BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13

1.Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

2.Erforderlich ist, dass ein Festhalten einer Vereinbarung für den Zuwendenden zu einem untragbaren Ergebnis führt. Ob dieses der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden. Bedeutsam sind:

  • die Ehedauer,
  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten
  • der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie
  • die mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter

Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Seit dem 01.07.1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu erlangen. Waren die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, bekam zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater war nur vorgesehen, wenn beide Eltern übereinstimmend erklärten, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, oder wenn sie einander heirateten. Lehnte die Mutter die gemeinsame Sorge ab, gab es für den Vater keinen Weg, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB für mit Art. 6 Abs. GG unvereinbar erklärt und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Novellierung die nachfolgenden Übergangsregelungen getroffen:

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes.

Sind sich die Eltern einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Daran ändert auch die vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nichts. Die übereinstimmenden Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.

Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater ab sofort die Entscheidung des Familiengerichts beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), soweit zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl entspricht.

Verweigert die alleinsorgeberechtigte Mutter (bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern) die Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den Vater, so bestand bisher ebenfalls keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Auch für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach ist bei einem solchen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung in Betracht kommt. Erst wenn dieses nicht der Fall ist und wenn gleichzeitig zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater – ganz oder zum Teil – dem Kindeswohl am Besten entspricht, ist sie vorzunehmen. Die Familiengerichte übertragen dann unabhängig von der Zustimmung der Mutter dem Vater die alleinige elterliche Sorge (oder einen Teildavon), weil eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl am Besten entspricht.

Wirksamkeit von Eheverträgen

BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02

1. Ein Ehevertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages – man spricht hier auch von der Wirksamkeitskontrolle – sind die bei Vertragsabschluss vorliegenden individuellen Verhältnisse der Ehegatten maßgebend. Zu hinterfragen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie der etwaig bereits verwirklichte Lebenszuschnitt bzw. die Vorstellungen für den geplanten Ablauf der Ehe. Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichem Umfang abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Krankheit und Alters. An letzter Stelle steht der Zugewinnausgleich. Ergibt die Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

2. Liegt ein wirksamer Ehevertrag vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob und inwieweit der Begünstigte des Ehevertrages sich noch auf den Fortbestand des Vertrages berufen kann. Man spricht hier auch von der sogenannten Ausübungskontrolle. Ist das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Ehevertrages aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht mehr schutzwürdig, sind die Rechtsfolgen anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung tragen.