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Mehrbedarf

BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17

1.
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist.

2.
Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendun- gen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

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