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Fricke & Fricke Anwälte Partnerschaft

Sozialrecht

Rechtsanwältin Doris Fricke seit über 20 Jahren auf das Sozialrecht spezialisiert und in den Bereichen gesetzliche Rentenversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Schwerbehindertenrecht sowie Opferentschädigungsrecht tätig.

Darüber hinaus unterstützt sie Firmen im Zusammenhang mit dem von der Rentenversicherung betriebenen Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen, wenn es um die Feststellung der angestellten oder selbständigen Tätigkeiten eines Mitarbeiters oder im speziellen den Status eines Gesellschaftergeschäftsführers einer GmbH geht.

Erwerbsminderungsrente, Unfallrente, Krankenversicherung

Sie führt engagiert und fachkundig Verfahren bei Verwaltungsbehörden und Sozialgerichten um Ihre Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder – nach Berufsunfällen und bei Vorliegen von Berufskrankheiten – Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) durchzusetzen.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden. Rechtsanwältin Fricke unterstützt Sie sachkundig, die für Sie erforderlichen Therapien von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten sowie die Ihnen zustehenden Pflegeleistungen aus Ihrer gesetzlichen Pflegekasse zu bekommen.

Viele Opfer von Gewalttaten wissen nicht, dass ihnen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen können.

Rechtsanwältin Fricke verhilft Ihnen sowohl in den Verwaltungsverfahren (Landschaftsverband) als auch vor den Sozialgerichten zu Ihrem Recht.

I. Elternunterhalt und Sozialhilferegress

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.07.2010
(Aktenzeichen XII ZR 140/07)

In seiner Entscheidung vom 28.07.2010 hat der Bundesgerichtshof grundlegende Kriterien zur Berechnung des Elternunterhaltesanspruches aufgestellt:

Die Leitsätze des Urteils lauten:

1.
Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2.
Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3.
Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

4.
Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

5.
In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

 

Urteil BGH vom 21.11.2012 (AZ: XII ZR 150/10)

Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zzgl. eines Barbetrages für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine– dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstigere Heimunterbringung (im Anschluss an Urteil des BGH vom 19.02.2003, AZ: XII ZR 67/00).

 

Beschluss des BGH vom 18.01.2017 (AZ: XII ZB 118/16)

1.
Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils (= angemessene Miete) vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögen schmälert.

2.
Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen.

 

II. Gesetzliche Krankenversicherung

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.04.2008 (1 BvR 1984/07)

Kapitalzahlungen aus einer Direktlebensversicherung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (Bestätigung der Urteile des Bundessozialgericht (BSG) vom 25.04.2007 (B 12 KR 25/05 R, B 12 KR 26/05 R).

Die Krankenversicherung der Rentner wird seit dem Rentenanpassungsgesetz 1982 unter anderem durch Beiträge finanziert, die die Versicherten zu tragen haben. Seit dem werden außer dem Arbeitsentgelt, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Arbeitseinkommen auch Einnahmen zur Beitragsberechnung herangezogen, die einer Rente vergleichbar sind (so genannte Versorgungsbezüge).
In diesem Zusammenhang ordnet § 229 I 3 SGB V in der seit November 2003 geltenden Fassung Folgendes an:

„Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.“

Der 1942 geborene Beschwerdeführer zu 1) ist als Rentner bei seiner Krankenkasse pflichtversichert. Aus einem im Jahre 1992 als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag wurden ihm im Juni 2004
22.950,51 € ausgezahlt.

Bei der 1944 geborenen Beschwerdeführerin zu 2) schloss der Arbeitgeber im Mai 1977 bei der Nürnberger Lebensversicherungs AG eine Kapitallebensversicherung zu ihren Gunsten ab. In der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 war die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse wegen des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) pflichtversichert. Zum Fälligkeitszeitpunkt am 01.05.2004 erhielt die Beschwerdeführerin aus dieser Lebensversicherung einen Betrag in Höhe von 86.331,31 € ausgezahlt.

In beiden Fällen hatten die Krankenkassen 1/120 der Kapitalleistungen als fiktiven monatlichen Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung angesehen und hierauf Krankenversicherungsbeiträge festgesetzt. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1) sind dies seit dem 01.07.2004 monatlich 29,07 €, im Fall der Beschwerdeführerin zu 2) seit dem 01.05.2004 monatlich 107,19 €.

In seinem Beschluss vom 07.04.2008 entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass diese Belastung der Kapitalleistungen mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht verfassungswidrig ist.

Ein Grundsatz, demzufolge mit aus bereits der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen von Versicherten selbst finanzierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem vollen Beitragssatz unterworfen werden dürften, existiere im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht.

Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn Kapitalleistungen aus Direktversicherungen anders als andere private Altersvorsorgeformen zur Beitragsbemessung herangezogen würden.
Einmalige Kapitalzahlungen erhöhten wie die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der Beitragsfreiheit habe angesichts der wiederholten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht von Renten- und Versorgungseinkünften in der Vergangenheit nicht entstehen können.

Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.05.2017 (AZ: B 3 KR 22/15 R) zum Krankengeld

Der dritte Senat hat die Rechtsprechung des ersten Senats zur „Bescheinigungslücke“ aufgegeben.
Im vorliegenden Fall endete die AU-Feststellung (Arbeitsunfähigkeit) des Betroffenen am 03.01.2013 und die weitere Ärztin erstellte erst am 04.01.2013 eine neue AU-Bescheinigung. Damit konnte diese AU-Bescheinigung grundsätzlich erst wieder ab dem 05.01.2013 Kran- kengeldansprüche auslösen.

Bisher hatte das BSG in seiner Rechtsprechung enge Ausnahmen anerkannt, wenn eine rechtzeitige AU-Feststellung durch Umstände verhindert wurde, die den Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen sind.
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BSG weitere Ausnahmefälle anerkannt und zwar um den Fall der aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitgerecht erstellten AU- Bescheinigung.

Das Gericht führt aus, dass ausnahmsweise die rückwirkende Anerkennung von AU möglich ist, wenn der Vertragsarzt aus nicht medizinischen Gründen irrtümlich nicht zeitgerecht eine AU-Bescheinigung erweitert.
Unzutreffende rechtliche Ratschläge von Ärtzen, die gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt auslösen können, stehen einem Anspruch gegen die Krankenkasse auf Krankengeld nicht entgegen.

III. Private Unfallversicherung

Urteil des OLG Hamm vom 12.06.2017 (6 U 139/15)

1.
Zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages bei einer Schwerhörigkeit.

2.
Der organische Tinnitus stellt keinen Verlust der Funktionsfähigkeit des Ohres, sondern eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gehörs dar, die außerhalb der Gliedertaxe zu bewerten ist.

3.
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades eines Polizeibeamten aufgrund von Schwerhörigkeit nach einem bei einem Einsatz erlittenen Kopfverletzung mit Trommelfellverletzung und anschließender Mittelohr-Narbenbildung kann aufgrund eines überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen erfolgen, nachdem das Prozessgericht diesem den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung vorgegeben hat; dies führt vorliegend zu der Festlegung eines Invaliditätsgrades von 10 %.

 

IV. Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II („Hartz IV“)

Urteil des BSG vom 22.09.2009 (B 4 AS 18/09R, Referenzmiete/schlüssiges Konzept/Mietspiegel)

Sachverhalt:
Streitig war, ob der Klägerin in der Zeit vom 01.11.2006 bis zum 30.04.2007 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung zustehen.
Die Klägerin bewohnte seit November 1991 eine 54,59 qm große Dreizimmerwohnung in W zur Miete. Ab September 2006 wurde die Bruttokaltmiete von 292,16 € auf 300,40 € je Monat angehoben. Zum 01.02.2007 mietete die Klägerin eine andere Dreizimmerwohnung in W, für die sie eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 290,00 € zu entrichten hat. Bereits Ende März 2006 hatte die ARGE die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihre Bruttokaltmiete mit monatlich 292,16 € die zulässige Höchstgrenze von 252,00 € übersteigt. Sie wurde daher zu senken. aufgefordert, bis Ende Oktober 2006 die Unterkunftskosten durch in dem Schreiben näher beschriebene Maßnahmen.
Für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.04.2007 bewilligte die beklagte ARGE der Kläger Leistungen, die lediglich eine Bruttokaltmiete von 259,00 € je Mont berücksichtigt. Zur Begründung führte die beklagte ARGE aus, es könne nur noch eine angemessene Bruttokaltmiete in dieser Höhe zu Grunde gelegt werden…………

Entscheidungsgründe:
Das BSG hat den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG NRW zurück verwiesen. Der entscheidende Senat hat ausgeführt, dass aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der beklagte Grundsicherungsträger zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze von einem schlüssigen Konzept ausgegangen ist und die Angemessenheitsgrenze ohne Rechtsfehler festgestellt hat.

In seiner Entscheidungsbegründung führt der Senat aus, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit der Miete ein Konzept zu Grunde liegen muss, dass im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar sein lässt.
Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn gleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichszeitraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.
Schlüssig ist ein solches Konzept, wenn mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten örtlichen Bereich erfolgen und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (Keine Gettobildung).
  • Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtungen, z. B. Welche Art von Wohnungen in die Betrachtung mit einbezogen werden (Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- oder Nettomiete, Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße.
  • Es müssen Angaben über die Beobachtungszeiträume gemacht werden.
  • Die Art und Weise der Datenerhebung muss festgelegt werden (Erkenntnisquellen, wie z. B. Mietspiegel)
  • Die einbezogenen Daten müssen repräsentativ sein (Es müssen z. B. sämtliche Wohnung in den Beobachtungszeitraum einbezogen werden, somit auch Genossenschaftswohnungen und Wohnungen, die einer Mietpreisbindung unterliegen)
  • Die Datenerhebung muss valide sein.
  • Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze einer Datenauswertung müssen eingehalten sein
  • Über die konkret ermittelte Miete (also der gezogene Schluss aus der Datenerhebung) müssen Angaben gemacht werden (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze)

Nach Auffassung des Senats ist es im wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind.

Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für die Sozialgerichte die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang der Akten nach § 131 Abs. 2 SGG aufzuheben. Die Belange der Grundsicherungsträger können dadurch gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft, die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterhaltskosten bestehen kann.
Steht nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind, sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 Wohngeldgesetz.

Urteil des BSG vom 01.12.2016 (AZ: B 14 AS 28/15 R)

In dieser Entscheidung ging es um die Anrechnung von Mindestelterngeld auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Das BSG hat entschieden, dass die Anrechnung des Mindestelterngeldes auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II aufgrund des ab 01.01.2011 geltenden

§ 10 Abs. 5 BEEG (Bundeselterngeldgesetz) nicht verfassungswidrig ist.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGf) vom 09.02.2010 (AZ: BvL 1/09 3/09 und 4/09)

In dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ging es um die Frage, ob die Regelleistungen nach dem SGB II, die für das Kalenderjahr 2009 bei 345,00 € (Haushaltsvorstand, Erwachsener) 311,00 € (Erwachsener) sowie 207,00 € (Kinder) lagen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Artikel 20 Abs. 1 GG verstoßen.

Entscheidungsgründe:

1.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Artikel 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip Artikel 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2.
Dieses Grundrecht aus Artikel 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Artikel 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, den die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm (dem Gesetzgeber) ein Gestaltungsspielraum zu.

3.
Zur Ermittlung des Anspruchsumfangs hat der Gesetzgeber alle Existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

4.
Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinaus gehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

5.
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind.

Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vergleiche BVGE 120, 125, 155 ff.) als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vergleiche BVGE 80, 367, 374; 109, 279, 319).

6.
Ob der Gesetzgeber das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weise: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.

7.
Zur Konkretisierung des Anspruches hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichem Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen.

Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor…..
Er (der Gesetzgeber) darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung.

8.
Die in den Ausgangsverfahren geltenden Regelleistungen von gerundet 345,00 €, 311,00 € und 207,00 € können zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht als evident unzureichend erkannt werden. Die Regelleistungen von 345,00 € nach § 20 II 1. Halbsatz SGB II a. F. ist nicht in verfassungsmäßiger Weise ermittelt worden, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das der Gesetzgeber selbst gewählt und zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen worden ist.
Der in § 2 II Regelsatzverordnung 2005 festgesetzte Regelsatz – und damit zugleich regelleistungsrelevanten Verbrauch – beruht nicht auf eines tragfähigen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998.

9.
Der Gesetzgeber hat weder für das SGB II noch für die Regelsatzverordnung 2005 das Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, ermittelt, obwohl schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarf hindeuten. Kinder sind keine kleinen Erwachsenen…..
Ein zusätzlicher Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existenziellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können….

10.
Es ist mit Artikel 1 I GG i. V. m. Artikel 20 I GG zudem unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht.

Nach diesen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die verbindlich für den Gesetzgeber sind, hat nun der Gesetzgeber
§ 21 SGB II um einen 6. Absatz ergänzt.

Danach kann zusätzlich zu dem Regelbedarf in Härtefällen der Anspruchsteller einen zusätzlichen Anspruch auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums geltend machen.

Darüber hinaus muss der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 das Existenzminimum minderjähriger Kinder neu bestimmen und die entsprechenden Regelsätze bzw. das Sozialgeld nach einem transparenten und tatsächlichen Bedarf der Minderjährigen zu
berücksichtigenden Verfahrens neu festsetzen.

Urteil des BSG vom 23.01.2018 (B 2 U 8/16 R)

In dieser Entscheidung des BSG ging es darum, ob die Verletzung eines Schülers (Schädel- Hirn-Trauma) außerhalb der Schule im Zusammenhang mit einem Schulprojekt noch ein versicherter Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.
Das BSG entschied in diesem Fall, dass Schüler bei schulisch veranlassten Gruppenarbeiten unfallversichert sind, auch wenn das Gruppenarbeitsprojekt außerhalb der Schule stattfindet.

 

IV. Unfallversicherung

Urteil des BSG (Bundessozialgericht) vom 22.09.2009, AZ: B 2 U 27/08 R

Sachverhalt:
Umstritten ist die Feststellung eines Unfalles als Arbeitsunfall.
Der Kläger ist Beschäftigter der Provinzial Nord Brandkasse AG mit Sitz in Kiel und ca. 1600 Beschäftigten. Er nahm am 15.02.2004 an einem „Faschingsfußballturnier“ teil und erlitt einen Unfall mit einer Schulterluxation. Das Turnier hatte die Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens organisiert.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalles ab, da Betriebssport mangels Regelmäßigkeit ausscheide und auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen habe.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers wurde zurück gewiesen. Er hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er an einem arbeitsfreien Sonntag an einem „Faschingsfußballturnier“ teilnahm und verunglückte. Ein Arbeitsunfall hätte einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Turnierteilnahme und seiner versicherten Beschäftigung bei der Brandkasse vorausgesetzt. Dieser Zusammenhang wäre allenfalls in Betracht gekommen, wenn das Turnier eine „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ gewesen wäre. Dafür wäre unter anderem erforderlich gewesen, dass das Turnier so angelegt worden wäre, dass nahezu alle ca. 1600 Betriebsangehörige daran hätten teilnehmen sollen und können. Es war nach den bindenden Feststellungen des LSG aufgrund seiner Konzeption (Faschingsfußballturnier in Kiel) für einen wesentlich geringeren Personenkreis geplant und ausgerichtet worden.

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