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Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern

BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Seit dem 01.07.1998 haben nicht miteinander verheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu erlangen. Waren die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, bekam zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht von Mutter und Vater war nur vorgesehen, wenn beide Eltern übereinstimmend erklärten, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, oder wenn sie einander heirateten. Lehnte die Mutter die gemeinsame Sorge ab, gab es für den Vater keinen Weg, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB für mit Art. 6 Abs. GG unvereinbar erklärt und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Novellierung die nachfolgenden Übergangsregelungen getroffen:

Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht kraft Gesetzes.

Sind sich die Eltern einig, dass sie gemeinsam die elterliche Sorge ausüben wollen, können sie übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Daran ändert auch die vorläufige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nichts. Die übereinstimmenden Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, durch den Notar oder das Jugendamt.

Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kommt also eine übereinstimmende Sorgeerklärung nicht zustande, so kann der Vater ab sofort die Entscheidung des Familiengerichts beantragen, egal, seit wann die gemeinsame Sorge verweigert wird, und egal, wie alt das Kind ist. Das Familiengericht überträgt den Eltern das gemeinsame Sorgerecht (oder einen Teil davon), soweit zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl entspricht.

Verweigert die alleinsorgeberechtigte Mutter (bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern) die Zustimmung zur Übertragung der Alleinsorge auf den Vater, so bestand bisher ebenfalls keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Auch für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach ist bei einem solchen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung in Betracht kommt. Erst wenn dieses nicht der Fall ist und wenn gleichzeitig zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater – ganz oder zum Teil – dem Kindeswohl am Besten entspricht, ist sie vorzunehmen. Die Familiengerichte übertragen dann unabhängig von der Zustimmung der Mutter dem Vater die alleinige elterliche Sorge (oder einen Teildavon), weil eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dieses dem Kindeswohl am Besten entspricht.

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