Wirksamkeit von Eheverträgen | Fricke & Fricke | Erftstadt - Zülpich
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Wirksamkeit von Eheverträgen

BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02

1. Ein Ehevertrag, der gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Ehevertrages – man spricht hier auch von der Wirksamkeitskontrolle – sind die bei Vertragsabschluss vorliegenden individuellen Verhältnisse der Ehegatten maßgebend. Zu hinterfragen sind insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute sowie der etwaig bereits verwirklichte Lebenszuschnitt bzw. die Vorstellungen für den geplanten Ablauf der Ehe. Sittenwidrigkeit kommt in Betracht, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichem Umfang abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten gerechtfertigt wird. Zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechtes gehören in erster Linie der Unterhalt wegen Kindesbetreuung, wegen Krankheit und Alters. An letzter Stelle steht der Zugewinnausgleich. Ergibt die Prüfung, dass der Ehevertrag unwirksam ist, treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

2. Liegt ein wirksamer Ehevertrag vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob und inwieweit der Begünstigte des Ehevertrages sich noch auf den Fortbestand des Vertrages berufen kann. Man spricht hier auch von der sogenannten Ausübungskontrolle. Ist das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Ehevertrages aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht mehr schutzwürdig, sind die Rechtsfolgen anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in ausgewogener Weise Rechnung tragen.

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