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Erbrecht

Erbfolge, Erbschaft und Erbengemeinschaft.

Wenn ein Erblasser kein wirksames Testament hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft: das zu vererbende Gesamtvermögen wird unter den Erben aufgeteilt. Die gesetzliche Erbfolge und die Erbquote bestimmen sich dabei nach dem Verwandtschaftsgrad.

Häufig wird ein Erblasser von mehreren Erben beerbt. In diesem Fall entsteht automatisch eine sog. Erbengemeinschaft, die den Nachlass verwaltet.

Der oder die Erben erhalten den Nachlass als Ganzes, das heißt sie erben alle bestehenden Vermögenswerte, aber auch sämtliche Schulden. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nur binnen einer Frist von sechs Wochen nach Kenntniserlangung über die anstehende Erbschaft erfolgen.

Erbauseinandersetzung von Erbengemeinschaften

Wenn nicht nur eine einzelne Person, sondern mehrere Personen Gegenstände aus dem Nachlass eines Verstorbenen erben, sind sie als sog. „Miterben“ gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt (Erbengemeinschaft). In einer Erbengemeinschaft kann nicht jeder für sich alleine über die Nachlassgegenstände verfügen. Es muss vielmehr eine gegenständliche Teilung innerhalb der Erbauseinandersetzung erfolgen. Im Idealfall geschieht dies einvernehmlich durch einen entsprechenden Vertrag. Hierbei kann Ihnen der Rechtsanwalt für Erbrecht Jörg Fricke helfen. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, kann jeder Miterbe vor Gericht die Erbauseinandersetzung betreiben. Auch hierbei steht Ihnen Fachanwalt Fricke unterstützend zur Seite.

Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Wenn Sie als Kind oder Ehegatte durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, ist das Pflichtteilsrecht für Sie von großer Bedeutung. Das Pflichtteilsrecht sichert Ihnen eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Erbnachlass zu (Pflichtteilsanspruch). Unter gewissen Voraussetzungen kann der Erblasser Ihnen den Pflichtteilsanteil aber auch entziehen.

Als Pflichtteilsberechtigter können Sie auch in die missliche Lage kommen, dass der Erblasser Teile seines Vermögens zu Lebzeiten anderweitig verschenkt hat und es deshalb für Sie nicht mehr viel zu erben gibt. Über den sog. „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ besteht allerdings die Möglichkeit für Sie, die Schenkung wertmäßig bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen.

Erbrechtsanwalt Fricke weiß,unter welchen Voraussetzungen Sie Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsansprüche richtig geltend machen können: Herr Rechtsanwalt Fricke berät Sie umfassend in allen Fragen zu Pflichtteilsrechten, prüft Ihre Ansprüche und informiert Sie über die Höhe des Ihnen zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

 

Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Das neue Recht gilt ab diesem Tag für alle Erbfälle, die nach dem 31.12.2009 eingetreten sind. Die wichtigsten Änderungen sind:

I. Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, entsteht für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wurde nach bisherigem Recht in voller Höhe berücksichtigt. Um diese bisherige starre Regelung abzumildern, führt das Reformgesetz ein so genanntes Abschmelzungsmodell ein. Dieses sieht vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Beispiel: Der Erblasser E hatte seinem Sohn A am 08.01.2000 einen Betrag von 100.000,00 € geschenkt. In seinem Testament hatte er seinen Sohn A zum alleinigen Erben eingesetzt; der Sohn B. wurde enterbt. E verstirbt

Fallvariante 1:
am 31.12.2009

Fallvariante 2:
am 1.1 2010

Im ersten Fall findet das bisherige Recht Anwendung, weil es um einen Erbfall vor Inkrafttreten der Neuregelung geht. Da die Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist, wird der an Sohn A geschenkte Betrag von 100.000,00 € bei der Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruches von Sohn B in voller Höhe berücksichtigt.

Im zweiten Fall hingegen findet neues Recht Anwendung, weil der Erbfall nach dem 31.12.2009 eingetreten ist. Somit kommt auch das Abschmelzungsmodell zum Zuge, das heißt, der geschenkte Betrag wird nur noch mit 10% (10.000,00 €) bei der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch des B berücksichtigt

II. Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

2/3 aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige oftmals leer aus. Nach bisherigem Recht gab es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Durch die Reform ist nunmehr die Voraussetzung „unter Verzicht auf eigenes Einkommen „ersatzlos gestrichen worden. Eine Ausgleichung muss also auch stattfinden, wenn der Abkömmling den Erblasser gepflegt hat, ohne dass er dadurch eine Schmälerung des eigenen Einkommens hinnehmen musste. Dass die Mitarbeit vom Abkömmling höchstpersönlich erbracht sein muss, wird nicht gefordert. Es genügt, wenn ein Familienmitglied die Leistung für diesen Abkömmling erbracht hat; typisches Beispiel ist die Schwiegertochter, die für ihren Ehemann dessen Eltern in der beschriebenen Weise hilft.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmerte sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000,00 €. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000,00 € zu bewerten. Derzeit erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Künftig kann die Tochter einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlass wird zu Gunsten der Tochter der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000,00 € – 20.000,00 € = 80.000,00 €). Von den 80.000,00 € erhalten beide die Hälfte, die Tochter zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000,00 €. Im Ergebnis erhält die Tochter also 60.000,00 €.

III. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe

Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil bleibt von dem Reformgesetz unberührt. Das neue Recht räumt dem Erblasser allerdings erweiterte Möglichkeiten ein, bei schwerem Fehlverhalten ihm gegenüber und den ihm nahe stehenden Personen sowie bei schwerem sozialwidrigen Verhalten den Pflichtteil zu entziehen.

Die Entziehungsgründe sind insoweit vereinheitlicht worden, als sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bisher galten insoweit Unterschiede.

Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die den Erblasser nicht wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dieses künftig eine Entziehung des Pflichtteils.

Der Erblasser kann den Pflichtteil entziehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird. Bei diesem Pflichtteilsentziehungsgrund muss sich das Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten nicht gegen den Erblasser oder seine Familie richten. Zu den infrage kommenden Delikten gehören unter anderem: Mord, Raub, Sexualdelikte, Drogenhandel, Beteiligung an terroristischen Taten. Es genügt, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst nach Abfassung des Testaments verurteit wird.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Tat aus der Sicht des Erblassers die Teilhabe am Nachlass als unzumutbar erscheinen lässt. Der Erblasser muss in seiner letztwilligen Verfügung die begangene Tat und den Grund für die Unzumutbarkeit angeben.

Erben und Vererben

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017 – AZ: I – 3 Wx63/16 –

Die Errichtung der Verfügung von Todeswegen

1.
Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder z. B. die Erbeinsetzung durchgestrichen, dann wird vermutet, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung aufheben wollte (§ 2255 Satz 2 BGB).

2.
Äußert er Dritten gegenüber, ein anderes Testament zu errichten, ohne dass er diese Absicht umgesetzt hat, dann lassen solche Äußerungen in der Regel nicht den Schluss darauf zu, dass der Erblasser tatsächlich entsprechend gehandelt hat.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2013  – I-3 Wx 134/13

Seine Erbenstellung aufgrund eines nicht auffindbaren privatschriftlichen Testaments kann der um einen Erbschein nachsuchende Antragsteller nicht dadurch beweisen, dass ein Zeuge bestätigt, der Erblasser habe mehrfach und bis zu seinem Tod auf Familienfeiern und ähnlichen Anlässen erklärt, dass er ein handschriftliches Testament mit dem besagten Inhalt (hier: Erbeinsetzung zu ½-Anteil) aufgesetzt habe und bei sich zu Hause aufbewahre.

Die Errichtung und der Inhalt des Testaments können mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden. Es muss sich aber feststellen lassen, dass das Testament ohne den Willen des Erblassers vernichtet worden, verloren oder sonst unauffindbar ist

3.Testierfähigkeit und Testierwille

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2015 – 11 Wx 82/14

Wird im Erbscheinsverfahren Testierunfähigkeit eingewandt, erfordert es § 26 FamFG, naheliegenden Ermittlungsansätzen nachzugehen; dazu kann es etwa gehören, den das Testament beurkundenden Notar zu befragen und zur Verfügung stehende medizinische Unterlagen beizuziehen.

OLG Rostock, Beschluss vom 05.06.2009 – 3 W 27/09

Testierunfähigkeit liegt nicht nur vor, wenn jemand nicht mehr erfassen kann, was ein Testament bedeutet, sondern schon dann, wenn er sich über die Gründe, welche für und gegen die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sprechen, kein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Bild machen und nach diesem Urteil unbeeinflusst von Dritten handeln kann.

BGH, Beschluss vom 02.04.2003 – IV ZB 28/02

Haben Eheleute in ihrem Testament das Schwiegerkind bedacht, so wird diese letztwillige Verfügung nicht unwirksam, wenn die Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind geschieden wird.

Digitaler Nachlass

BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu den Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige des Erblassers, und zwar

– Die Abkömmlinge
– Die Eltern
– Der Ehegatte des Erblassers

Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten enterbt, dann kann er immer noch den sogenannten Pflichtteil, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beanspruchen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2006 – 15 W 23/06

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. In § 2314 I Satz 3 BGB ist dabei auch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses vorgesehen. Zu dessen Vorlage ist der Erbe auch dann noch verpflichtet, wenn er bereits auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein privat schriftliches Verzeichnis erstellt hat. In das Verzeichnis sind ausgleichspflichtige Zuwendungen der letzten 10 Jahre aufzunehmen.

Beschluss des BGH vom 08.04.2015 – IV ZR 150/14

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist der Bestand und der gemeine Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zu Grunde zu legen; der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.

Da Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, hat sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis zu orientieren. Dies gilt nicht nur, wenn der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt, sondern auch dann, wenn der tatsächlich erzielte Preis niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von 3 Jahren liegt.

Eine Bindung an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkehrserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.

BGH, Urteil vom 13.05.2015 – ZR 138/14

Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen idellen Miteigentumshälfte ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2005 – 12 U 1151/04

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des Erblassers nur dann auf seinen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung mit der Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

BGH, Urteil vom 14.03.2018, AZ: IV ZR 170/16

Zahlt ein Ehegatte allein die Zinsen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen, kann dieses Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat. Erforderlich ist eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig, dass sie unentgeltlich erfolgt.

Wenn Ehegatten gesamtschuldnerisch gegenüber einer Bank aufgrund eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens haften, erfüllt der die Zinsen zahlende Erblasser auch eine Schuld seines Ehepartners.

 

Besonderheiten bei der Beteiligung behinderter oder vermögensloser Personen

1. Behindertentestament

OLG Köln, Urteil vom 09.12.2009 – 2 U 46/09

a) Eine Verfügung von Todeswegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind, nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen und bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (so genanntes Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten.

b) Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig abgeschlossener Pflichtteilsverzichtvertrag ist auch im Fall des Bezuges von Sozialleistungen nicht sittenwidrig.

2. Testamente zu Gunsten vermögensloser Personen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2013 – 8 W 253/11

Die Erbeinsetzung eines Heimträgers in einem Testament ist nur dann nichtig, wenn dieser davon vor dem Erbfall Kenntnis erhalten hat.

3. Betreuung

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 – XII ZB 216/17

Eine Betreuung kann trotz des Vorrangs der Vorsorgevollmacht (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB) dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 141/16).

Sonstiges

BGH, Urteil vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04

Der Erbe muss sich im Rechtsverkehr regelmäßig als solcher legitimieren. Hierfür stellt das Gesetz in erster Linie den Erbschein zur Verfügung.

Der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass ein öffentliches Testament in der Regel einen ausreichenden Nachweis für das Erbrecht gegenüber einer Bank darstellt.

BGH, Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15

Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung des Urteils vom 07.06.2005).

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