Doris Fricke, Author at Fricke & Fricke
Fricke & Fricke Anwälte Partnerschaft

Wechselmodell

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15

1.
Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Das Gericht kann ein Wechselmodell auch ohne Konsens der Eltern anordnen, da das Gesetz den Umfang des Umgangs nicht vorgibt.

2.
Das Wechselmodell muss aber dem Kindeswohl entsprechen. Bei hoher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl. Die Anordnung des Wechselmodells kann dem Kindeswohl nur entsprechen, wenn die Eltern kooperations- und kommunikationsfähig sind.

Mehrbedarf

BGH, Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17

1.
Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist.

2.
Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendun- gen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.