BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15
1.
Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt
ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen.
Das Gericht kann ein Wechselmodell auch ohne
Konsens der Eltern anordnen, da das Gesetz den
Umfang des Umgangs nicht vorgibt.
2.
Das Wechselmodell muss aber dem Kindeswohl
entsprechen. Bei hoher Konfliktbelastung
entspricht das Wechselmodell in der Regel nicht
dem Kindeswohl. Die Anordnung des Wechselmodells
kann dem Kindeswohl nur entsprechen, wenn die
Eltern kooperations- und kommunikationsfähig
sind.
