BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 601/15
1.
Nach dem paritätischen Wechselmodell lebt ein Kind annähernd gleich bei den Elternteilen. Das Gericht kann ein Wechselmodell auch ohne Konsens der Eltern anordnen, da das Gesetz den Umfang des Umgangs nicht vorgibt.
2.
Das Wechselmodell muss aber dem Kindeswohl entsprechen. Bei hoher Konfliktbelastung entspricht das Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl. Die Anordnung des Wechselmodells kann dem Kindeswohl nur entsprechen, wenn die Eltern kooperations- und kommunikationsfähig sind.