Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen | Fricke & Fricke | Erftstadt - Zülpich
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Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

BGH, Urteil vom 03.02.2010 – XII ZR 189/06

1.Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, konnten die Schwiegereltern ihre Zuwendungen grundsätzlich nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

2.An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Vielmehr sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest finanziellen Rückabwicklung eröffnet.

BGH, Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13

1.Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

2.Erforderlich ist, dass ein Festhalten einer Vereinbarung für den Zuwendenden zu einem untragbaren Ergebnis führt. Ob dieses der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden. Bedeutsam sind:

  • die Ehedauer,
  • die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten
  • der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie
  • die mit der Schenkung verbundenen Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter
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